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Artikel 5

( 1 ) Unbeschadet der Bestimmungen über die Kennzeichnung von Einzel - oder Mischfuttermitteln schreiben die Mitgliedstaaten vor , daß die im Anhang aufgeführten Erzeugnisse als Futtermittel oder in Futtermitteln nur in den Verkehr gebracht werden dürfen , wenn auf der Verpackung , dem Behältnis oder einem daran befestigten Etikett die gegebenenfalls im Anhang vorgesehenen Angaben angebracht werden . ( 2 ) Die Mitgliedstaaten schreiben vor , daß in dem Fall , daß die Ware lose in den Verkehr gebracht wird , die in Absatz 1 genannten Angaben auf einem Begleitpapier enthalten sein müssen .

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Source: EUR-Lex (Cellar) · retrieved 2026-11-04 · Text as adopted (Official Journal); later amendments are not incorporated in this text.