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Artikel 6

( 1 ) Für die nachstehenden Aktiva gelten die folgenden Gewichte; das Recht der zuständigen Behörden, nach eigenem Ermessen höhere Gewichte festzulegen, bleibt hiervon unberührt . a ) Gewicht Null 1 . Kassenbestand und gleichwertige Posten; 2 . Aktiva in Form von Forderungen an Zentralregierungen und Zentralbanken der Zone A; 3 . Aktiva in Form von Forderungen an die Europäischen Gemeinschaften; 4 . Aktiva in Form von ausdrücklich durch Zentralregierungen und Zentralbanken der Zone A garantierten Forderungen; 5 . Aktiva in Form von auf die Währung des jeweiligen Kreditnehmers lautenden und in dieser finanzierten Forderungen an Zentralregierungen und Zentralbanken der Zone B; 6 . Aktiva in Form von ausdrücklich durch Zentralregierungen und Zentralbanken der Zone B garantierten Forderungen, die auf die gemeinsame nationale Währung des Garantiegebers und des Kreditnehmers lauten und in dieser finanziert sind; 7 . Aktiva, die nach Auffassung der zuständigen Behörden durch Sicherheiten in Form von Wertpapieren der Zentralregierungen oder Zentralbanken der Zone A bzw . Wertpapieren der Europäischen Gemeinschaften oder durch Bareinlagen bei dem kreditgebenden Institut bzw . durch Einlagenzertifikate oder ähnliche Titel ausreichend gesichert sind, die von dem kreditgebenden Institut ausgegeben wurden und bei ihm hinterlegt sind . b ) Gewicht 20 % 1 . Aktiva in Form von Forderungen an die Europäische Investitionsbank ( EIB ); 2 . Aktiva in Form von Forderungen an multilaterale Entwicklungsbanken; 3 . Aktiva in Form von ausdrücklich durch die EIB garantierten Forderungen; 4 . Aktiva in Form von ausdrücklich durch mulitlaterale Entwicklungsbanken garantierten Forderungen; 5 . Aktiva in Form von Forderungen an Regionalregierungen und örtliche Gebietskörperschaften der Zone A, vorbehaltlich des Artikels 7; 6 . Aktiva in Form von Forderungen mit der ausdrücklichen Garantie von Regionalregierungen oder örtlichen Gebietskörperschaften der Zone A, vorbehaltlich des Artikels 7; 7 . Aktiva in Form von Forderungen an Kreditinstitute der Zone A, sofern sie bei diesen Instituten nicht Eigenmittel im Sinne der Richtlinie 89/299/EWG darstellen; 8 . Aktiva in Form von Forderungen mit einer Laufzeit bis zu einem Jahr gegenüber Kreditinstituten der Zone B, ausgenommen die von diesen Instituten ausgegebenen Titel, die als Bestandteil ihrer Eigenmittel anerkannt sind; 9 . Aktiva, die von Kreditinstituten der Zone A ausdrücklich garantiert sind; 10. Aktiva in Form von Forderungen mit einer Laufzeit bis zu einem Jahr und einer ausdrücklichen Garantie eines Kreditinstituts der Zone B; 11 . Aktiva, die nach Auffassung der zuständigen Behörden durch Sicherheiten in Form von Wertpapieren der EIB oder von multilateralen Entwicklungsbanken ausreichend gesichert sind; 12 . im Einzug befindliche Werte . c ) Gewicht 50 % 1 . Ausleihungen, die nach Auffassung der zuständigen Behörden durch Hypotheken auf Wohneigentum, das vom Kreditnehmer gegenwärtig oder künftig selbst genutzt oder vermietet wird, in vollem Umfang gesichert sind; 2 . Rechnungsabgrenzungsposten : auf diese Aktiva wird die Gewichtung angewandt, die dem Vertragspartner entspricht, sofern das Kreditinstitut diesen gemäß der Richtlinie 86/635/EWG bestimmen kann; kann es den Vertragspartner nicht bestimmen, so gewichtet es diese Aktiva pauschal mit 50 %. d ) Gewicht 100 % 1 . Aktiva in Form von Forderungen an Zentralregierungen und Zentralbanken der Zone B, sofern diese Forderungen nicht auf die Landeswährung des Kreditnehmers lauten und in dieser finanziert werden; 2 . Aktiva in Form von Forderungen an Regionalregierungen und örtliche Gebietskörperschaften der Zone B; 3 . Aktiva in Form von Forderungen mit einer Laufzeit von mehr als einem Jahr gegenüber Kreditinstituten der Zone B; 4 . Aktiva in Form von Forderungen an den Nichtbankensektor der Zonen A und B; 5 . Sachanlagen gemäß Artikel 4 Nummer 10 der Richtlinie 86/635/EWG; 6 . Bestand an Aktien, Beteiligungen und sonstigen Bestandteilen der Eigenmittel anderer Kreditinstitute, sofern sie nicht von den Eigenmitteln des kreditgebenden Instituts abgezogen werden; 7 . alle anderen Aktiva, sofern sie nicht von den Eigenmitteln abgezogen werden . ( 2 ) Das nachstehende Verfahren wird auf ausserbilanzmässige Geschäfte angewandt, die nicht unter Absatz 3 fallen . Diese sind zunächst in die in Anhang I wiedergegebenen Risikogruppen einzuordnen . Bei den Posten mit hohem Risiko ist der volle Wert anzusetzen, während Posten mit mittlerem Risiko mit 50 % ihres Wertes zu berücksichtigen sind; Posten mit mittlerem/niedrigem Kreditrisiko sind mit 20 % und Posten mit niedrigem Kreditrisiko mit 0 % anzusetzen . In der zweiten Stufe werden die so berichtigten Posten mit dem jeweiligen Gewicht für den Vertragspartner entsprechend dem Verfahren für Aktiva nach Absatz 1 sowie Artikel 7 multipliziert . Im Fall von Pensionsgeschäften und reinen Terminrückkäufen sind die Gewichte der betreffenden Aktiva und nicht die der jeweiligen Vertragspartner maßgebend . ( 3 ) Die in Anhang II beschriebenen Methoden werden auf die in Anhang III aufgeführten Eventualverbindlichkeiten im Zusammenhang mit Zins - und Wechselkursrisiken angewendet . ( 4 ) Sofern die ausserbilanzmässigen Geschäfte mit ausdrücklichen Garantien versehen sind, werden sie gewichtet, als wenn sie für den Garanten statt für den Vertragspartner eingegangen worden wären . Wenn ein möglicher Ausfall aufgrund von ausserbilanzmässigen Geschäften in vollem Umfang entsprechend den Anforderungen der zuständigen Behörden durch einen der Aktivposten, die gemäß Absatz 1 Buchstabe a ) Ziffer 7 und Buchstabe b ) Ziffer 11 als angemessene Sicherheit anerkannt sind, abgesichert ist, werden entsprechend der betreffenden Sicherheit Gewichte von 0 % oder 20 % angewandt . ( 5 ) Werden Aktiva und ausserbilanzmässige Geschäfte niedriger gewichtet, weil eine ausdrückliche Garantie oder eine für die zuständigen Behörden annehmbare Sicherheit besteht, so gilt das niedrigere Gewicht nur für den Teil, der durch die Garantie oder durch die Sicherheit in vollem Umfang gesichert ist . Artikel 7 ( 1 ) Ungeachtet der Anforderungen in Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe b ) können die Mitgliedstaaten ein Gewicht von 0 % für ihre eigenen Regionalregierungen und örtlichen Gebietskörperschaften festlegen, wenn zwischen den Forderungen an die letztgenannten und den Forderungen an ihre Zentralregierungen aufgrund der Finanzhoheit der Regionalregierungen und der örtlichen Gebietskörperschaften und des Bestehens spezifischer institutioneller Vorkehrungen zur Verringerung des Risikos der Zahlungsunfähigkeit der letztgenannten kein Risikounterschied besteht . Ein nach diesen Kriterien festgelegtes Gewicht Null gilt für Forderungen an die betreffenden Regionalregierungen und örtlichen Gebietskörperschaften sowie für ausserbilanzmässige Geschäfte, die für diese entstehen, sowie für Forderungen an andere und für zugunsten anderer entstandene ausserbilanzmässige Geschäfte, die durch die betreffenden Regionalregierungen und örtlichen Gebietskörperschaften garantiert werden . ( 2 ) Die Mitgliedstaaten unterrichten die Kommission, wenn ihres Erachtens ein Gewicht Null nach den Kriterien des Absatzes 1 gerechtfertigt ist . Die Kommission gibt diese Informationen bekannt . Andere Mitgliedstaaten können den von den zuständigen Behörden beaufsichtigten Kreditinstituten die Möglichkeit einräumen, ein Gewicht Null anzuwenden, wenn sie den betreffenden Regionalregierungen und örtlichen Gebietskörperschaften Unterstützung gewähren oder wenn sie Forderungen, die von den letztgenannten garantiert werden, besitzen . Artikel 8 ( 1 ) Die Mitgliedstaaten können die Aktivposten mit 20 % gewichten, die nach Auffassung der betreffenden zuständigen Behörden durch Sicherheiten in Form von Wertpapieren der Regionalregierungen oder der örtlichen Gebietskörperschaften der Zone A, durch Einlagen, die bei anderen Kreditinstituten der Zone A als dem kreditgebenden Institut domiziliert sind, oder durch Einlagenzertifikate oder durch ähnliche Wertpapiere dieser Kreditinstitute ausreichend gesichert sind . ( 2 ) Die Mitgliedstaaten können die Forderungen an Kreditinstitute, die auf den Interbankenmarkt und den Markt für öffentliche Anleihen im Ursprungsmitgliedstaat spezialisiert sind und einer genauen Überwachung durch die zuständigen Behörden unterliegen, mit 10 % gewichten, wenn diese Aktivposten nach Auffassung der zuständigen Behörden des Ursprungsmitgliedstaats durch eine von diesen Behörden als angemessene Sicherheit anerkannte Verbindung von in Artikel 6 Absatz 1 Buchstaben a ) und b ) genannten Aktivposten ausreichend gesichert sind . ( 3 ) Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission die in Anwendung der Absätze 1 und 2 erlassenen Bestimmungen sowie die dafür maßgebenden Gründe mit . Die Kommission leitet diese Angaben an die anderen Mitgliedstaaten weiter . Sie prüft regelmässig die Auswirkungen dieser Bestimmungen, um zu gewährleisten, daß sie nicht zu Wettbewerbsverzerrungen führen . Spätestens drei Jahre nach der Annahme dieser Richtlinie legt die Kommission dem Rat einen Bericht, gegebenenfalls zusammen mit geeigneten Vorschlägen, vor . Artikel 9 ( 1 ) Technische Anpassungen dieser Richtlinie werden für folgende Gegenstände nach dem in Absatz 2 festgelegten Verfahren vorgenommen : vorübergehende Herabsetzung des Mindestköffizienten nach Artikel 10 oder der in Artikel 6 vorgesehenen Gewichte zur Berücksichtigung von besonderen Situationen, Definition der Zone A in Artikel 2, Definition der multilateralen Entwicklungsbanken in Artikel 2, Änderung der Definition der Aktivposten in Artikel 6 zur Berücksichtigung der Entwicklungen auf den Finanzmärkten, Liste und Klassifizierung der ausserbilanzmässigen Geschäfte in den Anhängen I und III und ihre Behandlung bei der Berechnung der Koeffizienten, wie in den Artikeln 5, 6 und 7 und in Anhang II beschrieben, Klärung der Definitionen zwecks einheitlicher Anwendung dieser Richtlinie in der Gemeinschaft, Klärung der Definitionen mit dem Ziel, bei der Anwendung der Richtlinie der Entwicklung auf den Finanzmärkten Rechnung zu tragen, terminologische und sprachliche Abstimmung der Definitionen mit späteren Rechtsvorschriften über Kreditinstitute und damit zusammenhängende Bereiche . ( 2 ) Die Kommission wird von einem Ausschuß unterstützt, der sich aus Vertretern der Mitgliedstaaten zusammensetzt und in dem der Vertreter der Kommission den Vorsitz führt . Der Vertreter der Kommission unterbreitet dem Ausschuß einen Entwurf der zu treffenden Maßnahmen . Der Ausschuß gibt seine Stellungnahme zu diesem Entwurf innerhalb einer Frist ab, die der Vorsitzende je nach der Dringlichkeit der betreffenden Frage festsetzen kann . Die Stellungnahme wird mit der Mehrheit abgegeben, die in Artikel 148 Absatz 2 des Vertrages für die Annahme der vom Rat auf Vorschlag der Kommission zu fassenden Beschlüsse vorgesehen ist . Bei der Abstimmung im Ausschuß werden die Stimmen der Vertreter der Mitgliedstaaten gemäß dem vorgenannten Artikel gewogen . Der Vorsitzende nimmt an der Abstimmung nicht teil . Die Kommission erlässt die geplanten Maßnahmen, wenn sie mit der Stellungnahme des Ausschusses übereinstimmen . Stimmen die beabsichtigten Maßnahmen mit der Stellungnahme des Ausschusses nicht überein oder liegt keine Stellungnahme vor, so unterbreitet die Kommission dem Rat unverzueglich einen Vorschlag für die zu treffenden Maßnahmen . Der Rat beschließt mit qualifizierter Mehrheit . Hat der Rat nach Ablauf einer Frist von drei Monaten von seiner Befassung an keinen Beschluß gefasst, so werden die vorgeschlagenen Maßnahmen von der Kommission erlassen, es sei denn, der Rat hat sich mit einfacher Mehrheit gegen diese Maßnahmen ausgesprochen . Artikel 10 ( 1 ) Mit Wirkung vom 1 . Januar 1993 haben die Kreditinstitute den Koeffizienten im Sinne des Artikels 3 ständig in Höhe von mindestens 8 % zu halten . ( 2 ) Ungeachtet des Absatzes 1 können die zuständigen Behörden nach eigenem Ermessen höhere Mindestköffizienten festlegen . ( 3 ) Unterschreitet der Koeffizient den Satz von 8 %, so sorgen die zuständigen Behörden dafür, daß das betreffende Kreditinstitut geeignete Maßnahmen ergreift, um den Koeffizienten möglichst rasch wieder auf die vereinbarte Mindesthöhe anzuheben . Artikel 11 ( 1 ) Kreditinstitute, deren Mindestköffizient zu dem in Artikel 12 Absatz 1 vorgeschriebenen Zeitpunkt den in Artikel 10 Absatz 1 vorgeschriebenen Satz von 8 % nicht erreicht, sind gehalten, sich diesem Satz stufenweise anzunähern . Solange sie dieses Ziel nicht erreicht haben, dürfen sie nicht zulassen, daß der Koeffizient unter die erreichte Stufe absinkt . Tritt eine solche Schwankung dennoch ein, so sollte sie zeitlich begrenzt sein und ihr Grund den zuständigen Behörden mitgeteilt werden . ( 2 ) Während eines Zeitraums von höchstens fünf Jahren nach dem in Artikel 10 Absatz 1 vorgeschriebenen Zeitpunkt können die Mitgliedstaaten ein Gewicht von 10 % für Schuldverschreibungen, wie sie in Artikel 22 Absatz 4 der Richtlinie 85/611/EWG des Rates vom 20 . Dezember 1985 zur Koordinierung der Rechts - und Verwaltungsvorschriften betreffend bestimmte Organismen für gemeinsame Anlagen in Wertpapieren ( OGAW ) ( 10 ), geändert durch die Richtlinie 88/220/EWG ( 11 ), definiert sind, festsetzen und für die Kreditinstitute beibehalten, wenn sie dies als notwendig erachten, um schwere Störungen ihrer Märkte zu vermeiden . Diese Ausnahmen werden der Kommission mitgeteilt . ( 3 ) Während eines Zeitraums von höchstens sieben Jahren ab dem 1 . Januar 1993 gilt Artikel 10 Absatz 1 nicht für die Landwirtschaftsbank Griechenlands . Diese muß sich jedoch an die in Artikel 10 Absatz 1 vorgeschriebene Höhe stufenweise nach der in Absatz 1 des vorliegenden Artikels beschriebenen Methode annähern . ( 4 ) Abweichend von Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe c ) Ziffer 1 können Deutschland, Dänemark und Griechenland bis zum 1 . Januar 1996 die Aktiva mit 50 % gewichten, die nach Auffassung der betreffenden zuständigen Behörden durch Hypotheken auf bereits fertiggestelltes Wohneigentum, Büroräume und vielseitig nutzbare Geschäftsräume im Hoheitsgebiet dieser Mitgliedstaaten in vollem Umfang gesichert sind, sofern der Beleihungssatz bei Zugrundelegung strenger, durch Rechtsvorschriften festgelegter Bewertungskriterien 60 % nicht übersteigt . ( 5 ) Die Mitgliedstaaten können ein Gewicht von 50 % auf spätestens zehn Jahre nach dem Zeitpunkt des Artikels 12 Absatz 1 geschlossene Immobilien-Leasing-Geschäfte anwenden, die sich auf im Sitzland gelegene gewerbliche Immobilien erstrecken und für die die Rechtsvorschriften maßgebend sind, aufgrund deren der Leasinggeber uneingeschränkt Eigentümer des gemieteten Gegenstandes bleibt, bis der Mieter seine Kaufoption in Anspruch nimmt . Artikel 12 ( 1) Die Mitgliedstaaten treffen die erforderlichen Maßnahmen, um dieser Richtlinie spätestens zum 1 . Januar 1991 nachzukommen . ( 2 ) Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission den Wortlaut der wesentlichen Rechts - und Verwaltungsvorschriften mit, die sie auf dem unter diese Richtlinie fallenden Gebiet erlassen . Artikel 13 Diese Richtlinie ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.

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Source: EUR-Lex (Cellar) · retrieved 2026-11-05 · Text as adopted (Official Journal); later amendments are not incorporated in this text.