art_6__para
( 1 ) Für die nachstehenden Aktiva gelten die folgenden Gewichte; das Recht der zuständigen Behörden, nach eigenem Ermessen höhere Gewichte festzulegen, bleibt hiervon unberührt . a ) Gewicht Null 1 . Kassenbestand und gleichwertige Posten; 2 . Aktiva in Form von Forderungen an Zentralregierungen und Zentralbanken der Zone A; 3 . Aktiva in Form von Forderungen an die Europäischen Gemeinschaften; 4 . Aktiva in Form von ausdrücklich durch Zentralregierungen und Zentralbanken der Zone A garantierten Forderungen; 5 . Aktiva in Form von auf die Währung des jeweiligen Kreditnehmers lautenden und in dieser finanzierten Forderungen an Zentralregierungen und Zentralbanken der Zone B; 6 . Aktiva in Form von ausdrücklich durch Zentralregierungen und Zentralbanken der Zone B garantierten Forderungen, die auf die gemeinsame nationale Währung des Garantiegebers und des Kreditnehmers lauten und in dieser finanziert sind; 7 . Aktiva, die nach Auffassung der zuständigen Behörden durch Sicherheiten in Form von Wertpapieren der Zentralregierungen oder Zentralbanken der Zone A bzw . Wertpapieren der Europäischen Gemeinschaften oder durch Bareinlagen bei dem kreditgebenden Institut bzw . durch Einlagenzertifikate oder ähnliche Titel ausreichend gesichert sind, die von dem kreditgebenden Institut ausgegeben wurden und bei ihm hinterlegt sind . b ) Gewicht 20 % 1 . Aktiva in Form von Forderungen an die Europäische Investitionsbank ( EIB ); 2 . Aktiva in Form von Forderungen an multilaterale Entwicklungsbanken; 3 . Aktiva in Form von ausdrücklich durch die EIB garantierten Forderungen; 4 . Aktiva in Form von ausdrücklich durch mulitlaterale Entwicklungsbanken garantierten Forderungen; 5 . Aktiva in Form von Forderungen an Regionalregierungen und örtliche Gebietskörperschaften der Zone A, vorbehaltlich des Artikels 7; 6 . Aktiva in Form von Forderungen mit der ausdrücklichen Garantie von Regionalregierungen oder örtlichen Gebietskörperschaften der Zone A, vorbehaltlich des Artikels 7; 7 . Aktiva in Form von Forderungen an Kreditinstitute der Zone A, sofern sie bei diesen Instituten nicht Eigenmittel im Sinne der Richtlinie 89/299/EWG darstellen; 8 . Aktiva in Form von Forderungen mit einer Laufzeit bis zu einem Jahr gegenüber Kreditinstituten der Zone B, ausgenommen die von diesen Instituten ausgegebenen Titel, die als Bestandteil ihrer Eigenmittel anerkannt sind; 9 . Aktiva, die von Kreditinstituten der Zone A ausdrücklich garantiert sind;
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Source: EUR-Lex (Cellar) · retrieved 2026-11-05 · Text as adopted (Official Journal); later amendments are not incorporated in this text.