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preamble_180

Die Mitgliedstaaten verpflichten sich, der Kommission Mitteilung zu machen, sobald sie sich bereitfinden, unter einem der letzten Gedankenstriche der einzelnen Risikoklassen ein neues ausserbilanzmässiges Geschäft aufzunehmen . Dieses wird nach Abschluß des Verfahrens des Artikels 9 endgültig auf Gemeinschaftsebene klassifiziert.

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Source: EUR-Lex (Cellar) · retrieved 2026-11-05 · Text as adopted (Official Journal); later amendments are not incorporated in this text.