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ANHANG II BEHANDLUNG VON AUSSERBILANZMÄSSIGEN GESCHÄFTEN, DIE IM ZUSAMMENHANG MIT ZINSSÄTZEN ODER AUSLÄNDISCHEN WÄHRUNGEN STEHEN Die Kreditinstitute wählen mit Zustimmung ihrer Aufsichtsbehörde eine der nachstehenden Methoden, um die Risiken der in Anhang III aufgezählten Geschäfte zu bemessen . Ausgenommen sind Zinssatz - und Wechselkursverträge, die an anerkannten Handelsplätzen gehandelt werden, an denen sie täglichen Einschußsätzen unterworfen sind, und Wechselkursverträge mit einer Ursprungslaufzeit von vierzehn Kalendertagen oder weniger .

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Source: EUR-Lex (Cellar) · retrieved 2026-11-05 · Text as adopted (Official Journal); later amendments are not incorporated in this text.