art_15__para
In Artikel 9 der Richtlinie 64/432/EWG ( 19 ) wird folgende Nummer eingefügt : "2 . a ) Ein oder mehrere Vertreter der Kommission können sich - auf Antrag eines Mitgliedstaats oder auf Betreiben der Kommission - unverzueglich an Ort und Stelle begeben, um die getroffenen Vorkehrungen nach Absprache mit den zuständigen Behörden zu prüfen, und geben zu diesen Maßnahmen eine Stellungnahme ab ."
← Article 15 · All articles · Article 16 →
Source: EUR-Lex (Cellar) · retrieved 2026-11-02 · Text as adopted (Official Journal); later amendments are not incorporated in this text.