Artikel 16
( 1 ) Die Mitgliedstaaten unterbreiten der Kommission spätestens drei Monate vor dem in Artikel 19 Absatz 1 vorgesehenen Zeitpunkt ein Programm, in dem die einzelstaatlichen Maßnahmen präzisiert werden, die sie zur Verwirklichung der Ziele dieser Richtlinie in die Wege leiten wollen, und zwar insbesondere die Häufigkeit der Kontrollen . ( 2 ) Die Kommission prüft die von den Mitgliedstaaten gemäß Absatz 1 mitgeteilten Programme . ( 3 ) Die Kommission richtet alljährlich und erstmals 1991 eine Empfehlung an die Mitgliedstaaten betreffend ein Kontrollprogramm für das Folgejahr; zu der Empfehlung ist zuvor der Ständige Veterinärausschuß anzuhören . Diese Empfehlung kann Gegenstand späterer Anpassungen sein .
← art_15__para · All articles · art_16__para →
Source: EUR-Lex (Cellar) · retrieved 2026-11-02 · Text as adopted (Official Journal); later amendments are not incorporated in this text.