lexiara

art_5__para

( 1 ) Die Bestimmungsmitgliedstaaten führen folgende Kontrollmaßnahmen durch : a ) Die zuständige Behörde kann an den Bestimmungsorten der Ware durch nichtdiskriminierende veterinärrechtliche Kontrollen im Stichprobenverfahren die Einhaltung der Anforderungen nach Artikel 3 überprüfen; sie kann dabei Probeentnahmen durchführen . Liegen der zuständigen Behörde des Versandmitgliedstaats oder des Bestimmungsmitgliedstaats ferner Informationen vor, anhand deren sie einen Verstoß vermuten kann, so können auch während der Beförderung der Ware in ihrem Hoheitsgebiet Kontrollen, einschließlich Konformitätskontrollen der Beförderungsmittel, vorgenommen werden . b ) Sind die in Artikel 1 genannten Erzeugnisse mit Ursprung in einem anderen Mitgliedstaat bestimmt für ( 2 ) Sind die in der Gemeinschaftsregelung vorgesehenen Gemeinschaftsvorschriften nicht festgelegt worden, oder ist der in Artikel 14 vorgesehene Fall gegeben, so kann der Bestimmungsmitgliedstaat unbeschadet des Artikels 4 unter Einhaltung der allgemeinen Bestimmungen des Vertrages verlangen, daß der Ursprungsbetrieb die im Rahmen der innerstaatlichen Regelung dieses Mitgliedstaats geltenden Vorschriften anwendet . Der Herkunftsmitgliedstaat stellt sicher, daß die betreffenden Erzeugnisse diesen Anforderungen entsprechen . ( 3 ) Die Unternehmer, die Erzeugnisse aus einem anderen Mitgliedstaat beziehen oder die eine vollständige Aufteilung einer Partie solcher Erzeugnisse vornehmen, a ) müssen vorher auf Verlangen der zuständigen Behörde registriert werden, b ) führen ein Verzeichnis über diese Lieferungen, c ) müssen auf Verlangen der zuständigen Behörde den Eingang von Erzeugnissen aus einem anderen Mitgliedstaat bekanntgeben, sofern dies für die Durchführung der Kontrollen nach Absatz 1 erforderlich ist, d ) bewahren während eines von der zuständigen Behörde festzulegenden Zeitraums, der jedoch sechs Monate nicht unterschreiten darf, die in Artikel 3 vorgesehenen Bescheinigungen oder Dokumente auf, damit sie der zuständigen Behörde auf Verlangen vorgelegt werden können . ( 4 ) Die Durchführungsvorschriften für diesen Artikel werden nach dem Verfahren des Artikels 18 erlassen . ( 5 ) Der Rat nimmt anhand eines Berichtes der Kommission, dem gegebenenfalls Änderungsvorschläge beigefügt sind, innerhalb von drei Jahren nach dem Beginn der Anwendung dieser Richtlinie eine Überprüfung dieses Artikels vor .

National law under this provision

1 national measure recorded under this provision, in 1 form — sign in to view the analysis.

· All articles ·

Source: EUR-Lex (Cellar) · retrieved 2026-11-02 · Text as adopted (Official Journal); later amendments are not incorporated in this text.