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einen zugelassenen Zwischenhändler, der die Partien in Teilmengen aufteilt, oder ein Handelsunternehmen mit mehreren Filialen, oder einen Betrieb, der nicht einer ständigen Kontrolle unterworfen ist, so müssen letztere vor jeder Aufteilung oder Vermarktung überprüfen, ob die unter dem ersten Gedankenstrich genannten Kennzeichnungen, Bescheinigungen oder Dokumente vorhanden sind, und der zuständigen Behörde jedes Fehlen oder jede Abweichung angeben;
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Source: EUR-Lex (Cellar) · retrieved 2026-11-02 · Text as adopted (Official Journal); later amendments are not incorporated in this text.