art_5__continuation
Im Rahmen einer Vereinbarung, die mit der zuständigen Behörde bei der vorherigen Registrierung nach Absatz 3 zu unterschreiben ist, werden die Garantien festgelegt, die von den unter dem zweiten und dritten Gedankenstrich genannten Empfängern zu erbringen sind . Die zuständige Behörde prüft stichprobenweise die Einhaltung dieser Garantien .
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Source: EUR-Lex (Cellar) · retrieved 2026-11-02 · Text as adopted (Official Journal); later amendments are not incorporated in this text.