Artikel 6
( 1 ) Die Mitgliedstaaten tragen dafür Sorge, daß bei den Kontrollen an Orten, an denen Erzeugnisse aus Drittländern in das Gebiet der Gemeinschaft eingeführt werden können, wie z . B . Häfen, Flughäfen und Grenzuebergangsstellen zu Drittländern, folgende Maßnahmen getroffen werden : a ) Überprüfung des Ursprungs der Erzeugnisse anhand der Dokumente; b ) aus Drittländern eingeführte Erzeugnisse müssen unter Zollaufsicht zu den Kontrollstellen verbracht werden, damit dort die veterinärrechtlichen Kontrollen durchgeführt werden können . Die unter Anhang A fallenden Erzeugnisse können erst dann von der Zollverwaltung abgefertigt werden, nachdem bei diesen Kontrollen festgestellt worden ist, daß sie der Gemeinschaftsregelung entsprechen . Die unter Anhang B fallenden oder nach Artikel 3 Absatz 3 fakultativ eingeführten Erzeugnisse, die nach ihrem Verbringen in die Gemeinschaft in das Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats zu transportieren sind, ( 2 ) Ab 1 . Januar 1993 gelten jedoch abweichend von Absatz 1 für sämtliche Erzeugnisse, die von zwischen zwei geographischen Punkten der Gemeinschaft regelmässig und direkt verkehrenden Verkehrsmitteln transportiert werden, die in Artikel 5 vorgesehenen Kontrollvorschriften . müssen entweder im Rahmen von veterinärrechtlichen Kontrollen daraufhin überprüft werden, ob sie der Regelung des Bestimmungsmitgliedstaats entsprechen, oder sie müssen nach einer einfachen visuellen Prüfung ihrer Übereinstimmung mit den Dokumenten unter Zollaufsicht bis zum Bestimmungsort transportiert werden, wo die veterinärrechtlichen Kontrollen durchgeführt werden; c ) auf Erzeugnisse mit Ursprung in der Gemeinschaft werden die in Artikel 5 vorgesehenen Kontrollvorschriften angewandt .
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Source: EUR-Lex (Cellar) · retrieved 2026-11-02 · Text as adopted (Official Journal); later amendments are not incorporated in this text.