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( 1 ) Die Mitgliedstaaten tragen dafür Sorge, daß bei den Kontrollen an Orten, an denen Erzeugnisse aus Drittländern in das Gebiet der Gemeinschaft eingeführt werden können, wie z . B . Häfen, Flughäfen und Grenzuebergangsstellen zu Drittländern, folgende Maßnahmen getroffen werden : a ) Überprüfung des Ursprungs der Erzeugnisse anhand der Dokumente; b ) aus Drittländern eingeführte Erzeugnisse müssen unter Zollaufsicht zu den Kontrollstellen verbracht werden, damit dort die veterinärrechtlichen Kontrollen durchgeführt werden können . Die unter Anhang A fallenden Erzeugnisse können erst dann von der Zollverwaltung abgefertigt werden, nachdem bei diesen Kontrollen festgestellt worden ist, daß sie der Gemeinschaftsregelung entsprechen . Die unter Anhang B fallenden oder nach Artikel 3 Absatz 3 fakultativ eingeführten Erzeugnisse, die nach ihrem Verbringen in die Gemeinschaft in das Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats zu transportieren sind, ( 2 ) Ab 1 . Januar 1993 gelten jedoch abweichend von Absatz 1 für sämtliche Erzeugnisse, die von zwischen zwei geographischen Punkten der Gemeinschaft regelmässig und direkt verkehrenden Verkehrsmitteln transportiert werden, die in Artikel 5 vorgesehenen Kontrollvorschriften .

National law under this provision

1 national measure recorded under this provision, in 1 form — sign in to view the analysis.

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Source: EUR-Lex (Cellar) · retrieved 2026-11-02 · Text as adopted (Official Journal); later amendments are not incorporated in this text.