lexiara

Artikel 12

Nachprüfungen durch Behörden der Mitgliedstaaten ( 1 ) Auf Ersuchen der Kommission nehmen die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten diejenigen Nachprüfungen vor, die die Kommission aufgrund des Artikels 13 Absatz 1 für erforderlich hält oder die sie in einer Entscheidung nach Artikel 13 Absatz 3 angeordnet hat . Die mit der Durchführung der Nachprüfungen beauftragten Bediensteten der zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten üben ihre Befugnisse unter Vorlage eines schriftlichen Prüfungsauftrags der zuständigen Behörde desjenigen Mitgliedstaats aus, in dessen Gebiet die Nachprüfung stattfinden soll . In dem Prüfungsauftrag sind Gegenstand und Zweck der Nachprüfung zu bezeichnen . ( 2 ) Bedienstete der Kommission können auf Antrag der Kommission oder auf Antrag der zuständigen Behörde des Mitgliedstaats, in dessen Gebiet die Nachprüfung stattfindet, die Bediensteten dieser Behörde bei der Erfuellung ihrer Aufgaben unterstützen .

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Source: EUR-Lex (Cellar) · retrieved 2026-10-12 · Text as adopted (Official Journal); later amendments are not incorporated in this text.