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Artikel 16

Nachprüfung durch den Gerichtshof Bei Klagen gegen Entscheidungen der Kommission, in denen eine Geldbusse oder ein Zwangsgeld festgesetzt ist, hat der Gerichtshof die Befugnis zu unbeschränkter Ermessensnachprüfung der Entscheidung im Sinne von Artikel 172 des Vertrages; er kann die Geldbusse oder das Zwangsgeld aufheben, herabsetzen oder erhöhen .

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Source: EUR-Lex (Cellar) · retrieved 2026-10-12 · Text as adopted (Official Journal); later amendments are not incorporated in this text.