Artikel 5
Berechnung des Umsatzes ( 1 ) Für die Berechnung des Gesamtumsatzes im Sinne des Artikel 1 Absatz 2 sind die Umsätze zusammenzuzählen, welche die beteiligten Unternehmen im letzten Geschäftsjahr mit Waren und Dienstleistungen erzielt haben und die dem normalen geschäftlichen Tätigkeitsbereich der Unternehmen zuzuordnen sind, unter Abzug von Erlösschmälerungen, der Mehrwertsteuer und anderer unmittelbar auf den Umsatz bezogener Steuern . Bei der Berechnung des Gesamtumsatzes eines beteiligten Unternehmens werden die Umsätze zwischen den in Absatz 4 des vorliegenden Artikels genannten Unternehmens nicht berücksichtigt . Der in der Gemeinschaft oder in einem Mitgliedstaat erzielte Umsatz umfasst den Umsatz, der mit Waren und Dienstleistungen für Unternehmen oder Verbraucher in der Gemeinschaft oder in diesem Mitgliedstaat erzielt wird . ( 2 ) Wird der Zusammenschluß durch den Erwerb von Teilen eines oder mehrerer Unternehmen bewirkt, so ist unabhängig davon, ob diese Teile eigene Rechtspersönlichkeit besitzen, abweichend von Absatz 1 auf seiten des Veräusserers nur der Umsatz zu berücksichtigen, der auf die veräusserten Teile entfällt . Jedoch sind zwei oder mehr Erwerbsvorgänge im Sinne des Unterabsatzes 1, die innerhalb von zwei Jahren zwischen denselben Personen oder Unternehmen getätigt werden, als ein einziger Zusammenschluß anzusehen, der zum Zeitpunkt des letzten Geschäftes stattfindet . ( 3) An die Stelle des Umsatzes tritt a ) bei Kredit - und sonstigen Finanzinstituten für die Anwendung des Artikels 1 Absatz 2 Buchstabe a ) ein Zehntel der Bilanzsumme . Bei der Anwendung des Artikels 1 Absatz 2 Buchstabe b ) und Absatz 2 letzter Satzteil tritt an die Stelle des in der Gemeinschaft erzielten Gesamtumsatzes ein Zehntel der Bilanzsumme, die mit dem Verhältnis zwischen den Forderungen aufgrund von Geschäften mit in der Gemeinschaft ansässigen Personen gegenüber Kreditinstituten und Kunden und dem Gesamtbetrag dieser Forderungen multipliziert wird . Bei der Anwendung von Artikel 1 Absatz 2 letzter Satzteil tritt an die Stelle des in einem Mitgliedstaat erzielten Gesamtumsatzes ein Zehntel der Bilanzsumme, die mit dem Verhältnis zwischen den Forderungen aufgrund von Geschäften mit in diesem Mitgliedstaat ansässigen Personen gegenüber Kreditinstituten und Kunden und dem Gesamtbetrag dieser Forderungen multipliziert wird . b ) bei Versicherungsunternehmen die Summe der Bruttoprämien; diese Summe umfasst alle vereinnahmten sowie alle noch zu vereinnahmenden Prämien aufgrund von Versicherungsverträgen, die von diesen Unternehmen oder für ihre Rechnung abgeschlossen worden sind, einschließlich etwaiger Rückversicherungsprämien und abzueglich der aufgrund des Betrages der Prämie oder des gesamten Prämienvolumens berechneten Steuern und sonstigen Abgaben . Bei der Anwendung von Artikel 1 Absatz 2 Buchtabe b ) und Absatz 2 letzter Satzteil ist auf die Bruttoprämien abzustellen, die von in der Gemeinschaft bzw . in einem Mitgliedstaat ansässigen Personen gezahlt werden . ( 4 ) Der Umsatz eines beteiligten Unternehmens im Sinne des Artikels 1 Absatz 2 setzt sich unbeschadet des Absatzes 2 zusammen aus den Umsätzen : a ) des beteiligten Unternehmens; b ) der Unternehmen, in denen das beteiligte Unternehmen unmittelbar oder mittelbar entweder d ) der Unternehmen, in denen ein unter Buchstabe c ) genanntes Unternehmen die unter Buchstabe b ) bezeichneten Rechte oder Einflußmöglichkeiten hat; e ) der Unternehmen, in denen mehrere der unter den Buchstaben a ) bis d ) genannten Unternehmen jeweils gemeinsam die in Buchstabe b ) bezeichneten Rechte oder Einflußmöglichkeiten haben . ( 5 ) Haben an dem Zusammenschluß beteiligte Unternehmen gemeinsam die in Absatz 4 Buchstabe b ) bezeichneten Rechte oder Einflußmöglichkeiten, so gilt für die Berechnung des Umsatzes der beteiligten Unternehmen im Sinne von Artikel 1 Absatz 2 folgende Regelung : a ) Nicht zu berücksichtigen sind die Umsätze mit Waren und Dienstleistungen zwischen dem Gemeinschaftsunternehmen und jedem der beteiligten Unternehmen oder mit einem Unternehmen, das mit diesen im Sinne von Absatz 4 Buchstaben b ) bis e ) verbunden ist . b ) Zu berücksichtigen sind die Umsätze mit Waren und Dienstleistungen zwischen dem Gemeinschaftsunterneh - men und jedem dritten Unternehmen . Diese Umsätze sind den beteiligten Unternehmen zu gleichen Teilen zuzurechnen . mehr als die Hälfte des Kapitals oder des Betriebsvermögens besitzt oder über mehr als die Hälfte der Stimmrechte verfügt oder mehr als die Hälfte der Mitglieder des Aufsichtsrats oder der zur gesetzlichen Vertretung berufenen Organe bestellen kann oder das Recht hat, die Geschäfte des Unternehmens zu führen; c ) der Unternehmen, die in dem beteiligten Unternehmen die unter Buchstabe b ) bezeichneten Rechte oder Einflußmöglichkeiten haben;
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Source: EUR-Lex (Cellar) · retrieved 2026-10-12 · Text as adopted (Official Journal); later amendments are not incorporated in this text.