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Aufschub des Vollzugs von Zusammenschlüssen ( 1 ) Zur Anwendung des Absatzes 2 dieses Artikels darf ein Zusammenschluß im Sinne des Artikels 1 weder vor der Anmeldung noch während der auf die Anmeldung folgenden drei Wochen vollzogen werden . ( 2 ) Die Kommission kann nach vorläufiger Prüfung der Anmeldung, die innerhalb der in Absatz 1 genannten Frist erfolgt, von Amts wegen beschließen, daß der Vollzug des Zusammenschlusses bis zum Erlaß einer endgültigen Entschließung ganz oder teilweise ausgesetzt bleibt, sofern sie dies für erforderlich hält, um die volle Wirksamkeit jeder späteren Entscheidung nach Artikel 8 Absätze 3 und 4 zu gewährleisten, oder andere Maßnahmen zu diesem Zweck treffen . ( 3 ) Die Absätze 1 und 2 stehen der Verwirklichung eines öffentlichen Übernahme - oder Tauschangebots nicht entgegen, das nach Artikel 4 Absatz 1 bei der Kommission angemeldet worden ist, sofern der Erwerber die mit den Anteilen verbundenen Stimmrechte nicht ausübt oder nur zur Erhaltung des vollen Wertes seiner Investition und aufgrund einer von der Kommission nach Absatz 4 erteilten Befreiung ausübt . ( 4 ) Die Kommission kann auf Antrag Befreiungen von den in den Absätzen 1, 2 und 3 bezeichneten Pflichten erteilen, um schweren Schaden von einem oder mehreren an dem Zusammenschluß beteiligten Unternehmen oder von Dritten abzuwenden . Die Befreiung kann mit Bedingungen und Auflagen verbunden werden, um die Voraussetzungen für wirksamen Wettbewerb zu sichern . Sie kann jederzeit, auch vor der Anmeldung oder nach Abschluß des Rechtsgeschäfts, beantragt und erteilt werden . ( 5 ) Die Wirksamkeit einer unter Missachtung der Absätze 1 und 2 abgeschlossenen Rechtsgeschäfte ist von der nach Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe b ) oder nach Artikel 8 Absatz 2 bzw . Absatz 3 erlassenen Entscheidung oder von dem Eintritt der in Artikel 10 Absatz 6 vorgesehenen Vermutung abhängig . Dieser Artikel berührt jedoch nicht die Wirksamkeit von Rechtsgeschäften über Wertpapiere, einschließlich solcher, die in andere Wertpapiere konvertierbar sind, wenn diese Wertpapiere zum Handel auf dem Markt eines oder mehrerer Mitgliedstaaten zugelassen sind, der von staatlich anerkannten Stellen reglementiert oder überwacht wird, regelmässig stattfindet und der Öffentlichkeit unmittelbar oder mittelbar zugänglich ist, es sei denn, daß die Käufer oder die Verkäufer wissen oder wissen müssen, daß das betreffende Rechtsgeschäft unter Missachtung des Absatzes 1 oder des Absatzes 2 abgeschlossen wird .
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Source: EUR-Lex (Cellar) · retrieved 2026-10-12 · Text as adopted (Official Journal); later amendments are not incorporated in this text.