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Artikel 8

Entscheidungsbefugnisse der Kommission ( 1 ) Jedes nach Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe c ) eingeleitete Verfahren wird unbeschadet des Artikels 9 durch eine Entscheidung nach den Absätzen 2 bis 5 des vorläufigen Artikels abgeschlossen . ( 2 ) Stellt die Kommission fest, daß ein angemeldeter Zusammenschluß gegebenenfalls nach entsprechenden Änderungen durch die beteiligten Unternehmen den Voraussetzungen des Artikels 2 Absatz 2 entspricht, so erklärt sie den Zusammenschluß durch Entscheidung für vereinbar mit dem Gemeinsamen Markt . Sie kann diese Entscheidung mit Bedingungen und Auflagen verbinden, um sicherzustellen, daß die beteiligten Unternehmen den Verpflichtungen nachkommen, die sie gegenüber der Kommission hinsichtlich der Änderung des ursprünglichen Zusammenschlußvorhabens eingegangen sind . Die Entscheidung, mit der der Zusammenschluß für vereinbar erklärt wird, erstreckt sich auch auf die mit seiner Durchführung unmittelbar verbundenen und für sie notwendigen Einschränkungen . ( 3 ) Stellt die Kommission fest, daß ein Zusammenschluß dem Kriterium des Artikels 2 Absatz 3 entspricht, so erklärt sie den Zusammenschluß durch Entscheidung für mit dem Gemeinsamen Markt nicht vereinbar . ( 4 ) Ist der Zusammenschluß bereits vollzogen, so kann die Kommission in einer Entscheidung nach Absatz 3 oder in einer gesonderten Entscheidung die Trennung der erworbenen oder zusammengefassten Unternehmen oder Vermögens - werte, die Beendigung der gemeinsamen Kontrolle oder andere Maßnahmen anordnen, die geeignet sind, wirksamen Wettbewerb wiederherzustellen . ( 5 ) Die Kommission kann Entscheidungen nach Absatz 2 widerrufen : a ) wenn die Vereinbarkeitserklärung auf unrichtigen Angaben beruht, die von einem der beteiligten Unternehmen zu vertreten sind, oder wenn sie arglistig herbeigeführt worden ist, oder b ) wenn die beteiligten Unternehmen einer in der Entscheidung vorgesehenen Auflage zuwiderhandeln . ( 6 ) In den in Absatz 5 genannten Fällen kann die Kommission eine Entscheidung nach Absatz 3 treffen, ohne an die in Artikel 10 Absatz 3 genannte Frist gebunden zu sein .

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Source: EUR-Lex (Cellar) · retrieved 2026-10-12 · Text as adopted (Official Journal); later amendments are not incorporated in this text.