art_11__para
Jedes Unternehmen, das Dienstleistungen erbringen will, ist gehalten, vorher die zuständigen Behörden des Mitgliedstaats des Sitzes und gegebenenfalls des Mitgliedstaats der betreffenden Niederlassung davon zu unterrichten und dabei den oder die Mitgliedstaaten, in dessen oder deren Gebiet es diese Dienstleistungen erbringen will, sowie die Art der Verpflichtungen, die es eingehen will, anzugeben .
← Article 11 · All articles · Article 12 →
Source: EUR-Lex (Cellar) · retrieved 2026-10-30 · Text as adopted (Official Journal); later amendments are not incorporated in this text.