Artikel 12
( 1 ) Vorbehaltlich des Artikels 13 kann jeder Mitgliedstaat, in dessen Gebiet ein Unternehmen die in Artikel 10 genannten Verpflichtungen im Rahmen des freien Dienstleistungsverkehrs eingehen will, den Zugang zu dieser Tätigkeit von einer behördlichen Zulassung abhängig machen, sofern sie nicht gemäß Artikel 13 eingegangen werden; zu diesem Zweck kann er verlangen, daß das Unternehmen a ) eine Bescheinigung der zuständigen Behörden des Mitgliedstaats des Sitzes vorlegt, wonach es für alle seine Tätigkeiten über die Mindestsolvabilitätsspanne nach Artikel 19 der Ersten Richtlinie verfügt und nach der Zulassung gemäß Artikel 6 Absatz 1 der genannten Richtlinie ausserhalb des Mitgliedstaats der Niederlassung tätig sein darf; b ) eine Bescheinigung der zuständigen Behörden des Mitgliedstaats der Niederlassung vorlegt, worin die Versicherungszweige angegeben sind, die das betreffende Unternehmen betreiben darf, und mit der zugleich bestätigt wird, daß diese Behörden keine Einwände dagegen erheben, daß das Unternehmen eine Dienstleistungstätigkeit ausübt; c ) einen Tätigkeitsplan unterbreitet, der Angaben über folgendes enthalten muß : _ die Art der Verpflichtungen, die das Unternehmen in dem Mitgliedstaat der Dienstleistung eingehen will, _ die allgemeinen und die besonderen Versicherungsbedingungen, die es zugrunde legen will, _ die Tarife, die es bei den einzelnen Gruppen von Versicherungsgeschäften anwenden will, und die technischen Grundlagen, die es für die einzelnen Gruppen von Geschäften verwenden will, _ die Formblätter und sonstigen gedruckten Unterlagen, die es im Verkehr mit den Versicherungsnehmern verwenden will, soweit diese auch von niedergelassenen Unternehmen verlangt werden . ( 2 ) Die zuständigen Behörden des Mitgliedstaats der Dienstleistung können verlangen, daß ihnen die in Absatz 1 Buchstabe c ) genannten Angaben in der Amtssprache dieses Staates übermittelt werden . ( 3 ) Die zuständigen Behörden des Mitgliedstaats der Dienstleistung verfügen nach Erhalt der in Absatz 1 erwähnten Unterlagen über eine Frist von sechs Monaten, um die Zulassung ausgehend davon zu gewähren bzw . abzulehnen, ob die einzelnen Teile des von dem Unternehmen vorgelegten Tätigkeitsplans mit den in diesem Mitgliedstaat geltenden Rechts - und Verwaltungsvorschriften übereinstimmen . Diese Zulassung kann nicht verweigert werden, wenn bestimmte Geschäfte des Tätigkeitsplans im Mitgliedstaat der Niederlassung des Unternehmens der Aufsicht der Versicherungsaufsichtsbehörden unterliegen, im Mitgliedstaat der Dienstleistung dagegen nicht . ( 4 ) Haben die zuständigen Behörden des Mitgliedstaats der Dienstleistung bei Ablauf der in Absatz 3 genannten Frist nicht Stellung genommen, so gilt die Zulassung als abgelehnt . ( 5 ) Jede auf Ablehnung der Zulassung oder der Bescheinigung nach Absatz 1 Buchstabe a ) oder b ) laute Entscheidung ist eingehend zu begründen und dem betroffenen Unternehmen bekanntzugeben . ( 6 ) Jeder Mitgliedstaat sieht einen Rechtsbehelf gegen jedwede Ablehnung der Zulassung oder der Erteilung der Bescheinigung nach Absatz 1 Buchstabe a ) oder b ) vor .
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Source: EUR-Lex (Cellar) · retrieved 2026-10-30 · Text as adopted (Official Journal); later amendments are not incorporated in this text.