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( 1 ) Wenn ein Unternehmen im Sinne des Artikels 11 die in Artikel 12 Absatz 1 Buchstabe c ) oder in Artikel 14 Absatz 1 Buchstabe c ) genannten Angaben ändern will, so legt es die Änderungen den zuständigen Behörden des Mitgliedstaats der Dienstleistung vor . Diese Änderungen müssen je nach Fall Artikel 12 Absatz 3 oder Artikel 14 Absatz 3 entsprechen . ( 2 ) Wenn das Unternehmen seine Tätigkeit auf Verpflichtungen nach Artikel 10 ausdehnen will, die nach anderen als den in Artikel 13 und Artikel 14 Absatz 4 genannten Modalitäten eingegangen werden, so hat es das in den Artikeln 11 und 12 festgelegte Verfahren einzuhalten . ( 3 ) Wenn das Unternehmen seine Tätigkeit auf Verpflichtungen nach Maßgabe des Artikels 13 bzw . des Artikels 14 Absatz 4 ausdehnen will, so hat es das in den Artikeln 11 und 14 vorgesehene Verfahren einzuhalten .

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Source: EUR-Lex (Cellar) · retrieved 2026-10-30 · Text as adopted (Official Journal); later amendments are not incorporated in this text.