art_19__para
( 1 ) Der Mitgliedstaat der Dienstleistung kann Rechts - und Verwaltungsvorschriften zum Schutz des Versicherungsnehmers, insbesondere solche für die Genehmigung der allgemeinen und der besonderen Versicherungsbedingungen, der im Verkehr mit den Versicherungsnehmern zu verwendenden Formblätter und sonstigen gedruckten Unterlagen, der Tarife sowie aller anderen für die normale Überwachung erforderlichen Dokumente beibehalten oder einführen . Voraussetzung dafür ist jedoch, daß die Vorschriften des Mitgliedstaats des Niederlassung keinen Schutz im erforderlichen Umfang gewährleisten und daß die Anforderungen des Mitgliedstaats der Dienstleistung nicht über das hinausgehen, was in dieser Hinsicht notwendig ist . ( 2 ) Im Falle der nach Maßgabe des Artikels 13 eingegangenen Verpflichtungen sieht der Mitgliedstaat der Dienstleistung jedoch keine Bestimmungen vor, die die Genehmigung oder die systematische Mitteilung der allgemeinen und besonderen Versicherungsbedingungen, der Tarife sowie der Formblätter und sonstigen gedruckten Unterlagen, die das betreffende Unternehmen im Verkehr mit den Versicherungsnehmern verwenden will, vorschreiben . ( 3 ) Die Mitgliedstaaten können zwecks Überwachung der Einhaltung der Rechts - und Verwaltungsvorschriften, die sich auf diese Verpflichtungen beziehen, lediglich eine nicht systematische Mitteilung dieser Bedingungen und anderen Unterlagen vorschreiben, ohne daß dies eine Vorbedingung für die Aufnahme der Tätigkeit des Unternehmens darstellen kann .
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Source: EUR-Lex (Cellar) · retrieved 2026-10-30 · Text as adopted (Official Journal); later amendments are not incorporated in this text.