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art_22__para

( 1 ) Wird ein Geschäft im Dienstleistungsverkehr angeboten, so ist dem Versicherungsnehmer, bevor irgendeine Verpflichtung eingegangen wird, der Mitgliedstaat des Sitzes, der Agentur oder der Zweigniederlassung, mit dem oder der der Vertrag geschlossen wird, zur Kenntnis zu bringen . Werden dem Versicherungsnehmer oder den Versicherten Dokumente zur Verfügung gestellt, so muß der in Unterabsatz 1 genannte Hinweis darin enthalten sein . ( 2 ) Aus dem Vertrag oder anderen Deckung gewährenden Dokumenten sowie aus dem Versicherungsangebot muß, wenn es den Versicherungsnehmer bindet, die Anschrift des Versicherungsunternehmens, das die Deckung gewährt, und des Sitzes ersichtlich sein .

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Source: EUR-Lex (Cellar) · retrieved 2026-10-30 · Text as adopted (Official Journal); later amendments are not incorporated in this text.