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Artikel 23

Jede Niederlassung muß ihrer Aufsichtsbehörde für im Wege des Dienstleistungsverkehrs getätigte Geschäfte die gebuchten Prämienbeträge _ ohne Abzug der Rückversicherung _ pro Mitgliedstaat und für jeden der im Anhang zur Ersten Richtlinie definierten Zweige I bis VI mitteilen . Diese Mitteilung erfolgt jeweils getrennt für die Verpflichtungen, die nach den Modalitäten des Artikels 12 eingegangen werden, und die Verpflichtungen, die nach den Modalitäten des Artikels 14 eingegangen werden . Die Aufsichtsbehörde jedes Mitgliedstaats teilt diese Angaben auf Antrag den Aufsichtsbehörden de Mitgliedstaaten der Dienstleistungen mit .

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Source: EUR-Lex (Cellar) · retrieved 2026-10-30 · Text as adopted (Official Journal); later amendments are not incorporated in this text.