art_26__para
Die nachstehende Übergangsregelung gilt für Spanien bis zum 31 . Dezember 1995 und für Griechenland und Portugal bis zum 31 . Dezember 1998 : _ Sie können die Verpflichtungen, bei denen sie der Mitgliedstaat der Dienstleistung sind, auf die Verpflichtungen beschränken, die nach Maßgabe von Artikel 13 eingegangen werden . _ Was die technischen Rückstellungen einschließlich der mathematischen Rückstellungen im Zusammenhang mit diesen Verpflichtungen betrifft, können sie vorschreiben, daß für ihre Berechnung, ihre Bedeckung und ihre Belegenheit ihre nationalen Rechtsvorschriften gelten .
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Source: EUR-Lex (Cellar) · retrieved 2026-10-30 · Text as adopted (Official Journal); later amendments are not incorporated in this text.