Artikel 27
( 1 ) In bezug auf die Verträge über Gruppenversicherungen im Zusammenhang mit Arbeitsverträgen oder der beruflichen Tätigkeit des Versicherten kann jeder Mitgliedstaat die Verpflichtungen, bei denen er der Mitgliedstaat der Dienstleistung ist, bis zum 31 . Dezember 1994 auf die Verpflichtungen beschränken, die nach Maßgabe von Artikel 12 eingegangen werden . ( 2 ) Die Mitgliedstaaten können während eines Zeitraums von längstens drei Jahren nach dem in Artikel 30 Absatz 2 vorgesehenen Zeitpunkt die Annahme zugrunde legen, daß der Versicherungsnehmer nur in dem in Artikel 13 Absatz 1 erster Gedankenstrich vorgesehenen Fall als Initiator gilt . TITEL V Schlußbestimmungen
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Source: EUR-Lex (Cellar) · retrieved 2026-10-30 · Text as adopted (Official Journal); later amendments are not incorporated in this text.