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Artikel 22 Absatz 2 der Ersten Richtlinie erhält folgende Fassung : "( 2 ) Die Italienische Republik trifft alle erforderlichen Vorkehrungen, damit die den Unternehmen auf ihrem Gebiet auferlegte Verpflichtung, einen Teil ihres Bestands an das "Istituto nazionale di assicurazioni' abzutreten, spätestens am 20 . November 1994 aufgehoben wird ."

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Source: EUR-Lex (Cellar) · retrieved 2026-10-30 · Text as adopted (Official Journal); later amendments are not incorporated in this text.