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Artikel 8

( 1 ) Die Überschrift des Titels III der Ersten Richtlinie erhält folgende Fassung : "TITEL III A Vorschriften für in der Gemeinschaft befindliche Agenturen oder Zweigniederlassungen von Unternehmen, die ihren Sitz ausserhalb der Gemeinschaft haben ". ( 2 ) Nach Artikel 32 der Ersten Richtlinie wird folgende Überschrift eingefügt : "TITEL III B Vorschriften betreffend Tochterunternehmen von dem Recht eines Drittlandes unterliegenden Mutterunternehmen und den Erwerb von Beteiligungen durch ein solches Mutterunternehmen ".

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Source: EUR-Lex (Cellar) · retrieved 2026-10-30 · Text as adopted (Official Journal); later amendments are not incorporated in this text.