lexiara

preamble_26

In der Ersten Richtlinie ist die Kumulierung der Tätigkeiten, die unter die Richtlinie 73/239/EWG ( 1 ) ( sogenannte Erste Richtlinie zur Koordinierung der Schadenversicherung ), zuletzt geändert durch die Richtlinie 88/357/EWG ( 2 ), fallen, mit denen der Ersten Richtlinie grundsätzlich untersagt worden . Zwar hat die Erste Richtlinie den bestehenden Unternehmen, die in beiden Versicherungszweigen tätig sind, die Fortführung ihrer Tätigkeiten gestattet, doch hat sie präzisiert, daß sie keine Agenturen oder Zweigniederlassungen für den Versicherungszweig Lebensversicherung errichten dürfen . Der besondere Charakter von im Wege des freien Dienstleistungsverkehrs eingegangenen Verpflichtungen im Versicherungsbereich rechtfertigt jedoch _ zumindest für eine mit der Bekanntmachung der Richtlinie an die Mitgliedstaaten beginnende Übergangszeit _ eine gewisse Flexibilität hinsichtlich der Anwendung des genannten Prinzips .

· All articles ·

Source: EUR-Lex (Cellar) · retrieved 2026-10-30 · Text as adopted (Official Journal); later amendments are not incorporated in this text.