preamble_27
Diese Richtlinie hindert ein Kompositunternehmen nicht daran, sich für die Lebensversicherung und für die Nicht-Lebensversicherung in zwei Unternehmen aufzuspalten . Damit eine solche Aufspaltung sich unter bestmöglichen Bedingungen vollzieht, sollten die Mitgliedstaaten unter Beachtung des gemeinschaftlichen Wettbewerbsrechts eine entsprechende steuerliche Regelung namentlich im Hinblick auf die bei einer solchen Aufteilung sichtbar werdenden stillen Reserven treffen können .
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Source: EUR-Lex (Cellar) · retrieved 2026-10-30 · Text as adopted (Official Journal); later amendments are not incorporated in this text.