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preamble_28

Für den Bereich des freien Dienstleistungsverkehrs ist eine besondere Zusammenarbeit zwischen den zuständigen Aufsichtsbehörden der Mitgliedstaaten sowie zwischen diesen Behörden und der Kommission vorzusehen . Ferner ist eine Regelung für Sanktionen vorzusehen, die dann anzuwenden ist, wenn das Dienstleistungsunternehmen die Vorschriften des Mitgliedstaats, in dem die Dienstleistung erbracht wird, nicht einhält .

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Source: EUR-Lex (Cellar) · retrieved 2026-10-30 · Text as adopted (Official Journal); later amendments are not incorporated in this text.