preamble_31
diese Unterschiede für die Unternehmen in Wettbewerbsverzerrungen zwischen den Mitgliedstaaten zum Ausdruck kommen . Dem kann bis zu einer späteren Harmonisierung dadurch abgeholfen werden, daß das Steuersystem angewendet wird, das in dem Mitgliedstaat der Verpflichtung vorgesehen ist . Es obliegt den Mitgliedstaaten, die Modalitäten festzulegen, nach denen die Erhebung dieser Steuern sichergestellt werden soll .
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Source: EUR-Lex (Cellar) · retrieved 2026-10-30 · Text as adopted (Official Journal); later amendments are not incorporated in this text.