preamble_30
In mehreren Mitgliedstaaten unterliegen die Lebensversicherungsverträge und die anderen unter die Erste Richtline fallenden Geschäfte keiner Form der indirekten Besteuerung, während andere Mitgliedstaaten besondere Steuern darauf erheben . In den Mitgliedstaaten mit Versicherungssteuern bestehen jedoch erhebliche Unterschiede hinsichtlich der Ausgestaltung und der Steuersätze . Es ist zu vermeiden, daß
← preamble_29 · All articles · preamble_31 →
Source: EUR-Lex (Cellar) · retrieved 2026-10-30 · Text as adopted (Official Journal); later amendments are not incorporated in this text.