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preamble_34

Nach Artikel 8c des Vertrages ist der Umfang der Anstrengungen, die einigen Volkswirtschaften mit unterschiedlichem Entwicklungsstand abverlangt werden, zu berücksichtigen . Bestimmten Mitgliedstaaten muß daher eine Übergangszeit eingeräumt werden, die ihnen eine schrittweise Anpassung an die Erfordernisse des freien Dienstleistungsverkehrs ermöglicht .

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Source: EUR-Lex (Cellar) · retrieved 2026-10-30 · Text as adopted (Official Journal); later amendments are not incorporated in this text.