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preamble_35

Angesichts der Unterschiede, die in den nationalen Gesetzgebungen existieren, ist es geboten, den Mitgliedstaaten eine Übergangsfrist einzuräumen, die es ihnen ermöglicht, ihre Gesetzgebung in bezug auf Gruppenlebensversicherungsverträge, die an einen Arbeitsvertrag anknüpfen, oder in bezug auf die Vermittlung durch Makler anzupassen, bevor die Vorschriften der vorliegenden Richtlinie für den Fall, daß der Versicherungsnehmer die Initiative zum Vertragsabschluß im Wege der freien Dienstleistung ergreift, in ihrer Gesamtheit anzuwenden sind .

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Source: EUR-Lex (Cellar) · retrieved 2026-10-30 · Text as adopted (Official Journal); later amendments are not incorporated in this text.