anx_II__continuation
Council Directive 91/414/EEC of 15 July 1991 concerning the placing of plant protection products on the market · European Union
Manche Informationen, die aufgrund der Beschaffenheit des Wirkstoffes oder in Anbetracht der vorgesehenen Verwendungszwecke nicht erforderlich sind, brauchen jedoch nicht gegeben zu werden. In solchen Fällen oder wenn die betreffenden Informationen wissenschaftlich nicht erforderlich sind oder aus technischen Gründen nicht erteilt werden können, ist eine entsprechende Begründung vorzulegen, die im Sinne von Artikel 6 annehmbar ist.
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Source: EUR-Lex (Cellar) · retrieved 2026-10-29 · Text as adopted (Official Journal); later amendments are not incorporated in this text.