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Artikel 11

Unbeschadet des Artikels 10 Absatz 2 dürfen Vermehrungsmaterial und Pflanzen von Obstarten nur in ausreichend homogenen Partien und nur dann in den Verkehr gebracht werden, wenn sie Bei Einzelhandelslieferung von Vermehrungsmaterial und Pflanzen von Obstarten an einen nicht gewerblichen Endverbraucher können Etikettierungsvorschriften auf die angemessene Produktinformation beschränkt werden. als CAC-Material eingestuft werden und von einem Dokument begleitet sind, das der Versorger gemäß den Bedingungen der Tabelle nach Artikel 4 erstellt. Enthält dieses Dokument eine amtliche Erklärung, so ist diese deutlich von dem restlichen Inhalt des Dokuments zu trennen; oder als Vorstufenmaterial, Basismaterial oder zertifiziertes Material eingestuft und als solches von der zuständigen amtlichen Stelle nach Maßgabe der Tabelle nach Artikel 4 zertifiziert worden sind. Auflagen für Vermehrungsmaterial oder Pflanzen von Obstarten hinsichtlich der Kennzeichnung oder Plombierung und Verpackung werden in der Tabelle des Artikels 4 aufgeführt.

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Source: EUR-Lex (Cellar) · retrieved 2026-11-05 · Text as adopted (Official Journal); later amendments are not incorporated in this text.