Artikel 12
Die Mitgliedstaaten können folgende Befreiungen vorsehen: Kleinerzeuger, bei denen Erzeugung und Verkauf von Vermehrungsmaterial und von Pflanzen von Obstarten in vollem Umfang für den nicht berufsmässig in der Pflanzenproduktion tätigen Endverbraucher auf dem örtlichen Markt bestimmt sind ( "örtlicher Warenverkehr"), können von der Anwendung von Artikel 11 ausgenommen werden. Beim lokalen Warenverkehr mit Vermehrungsmaterial und Pflanzen von Obstarten, die von den gemäß dem ersten Gedankenstrich ausgenommenen Personen hergestellt worden sind, können die Kontrollen und die amtlichen Prüfungen gemäß Artikel 18 entfallen. Durchführungsvorschriften mit weiteren Anforderungen zu den im ersten und zweiten Gedankenstrich genannten Ausnahmen, insbesondere bezueglich der Begriffe "Kleinerzeuger" und "örtlicher Markt", sowie zu den entsprechenden Verfahren werden nach dem Verfahren des Artikels 21 erlassen.
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Source: EUR-Lex (Cellar) · retrieved 2026-11-05 · Text as adopted (Official Journal); later amendments are not incorporated in this text.