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art_12__continuation

Durchführungsvorschriften mit weiteren Anforderungen zu den im ersten und zweiten Gedankenstrich genannten Ausnahmen, insbesondere bezueglich der Begriffe "Kleinerzeuger" und "örtlicher Markt", sowie zu den entsprechenden Verfahren werden nach dem Verfahren des Artikels 21 erlassen.

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Source: EUR-Lex (Cellar) · retrieved 2026-11-05 · Text as adopted (Official Journal); later amendments are not incorporated in this text.