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Kleinerzeuger, bei denen Erzeugung und Verkauf von Vermehrungsmaterial und von Pflanzen von Obstarten in vollem Umfang für den nicht berufsmässig in der Pflanzenproduktion tätigen Endverbraucher auf dem örtlichen Markt bestimmt sind ( "örtlicher Warenverkehr"), können von der Anwendung von Artikel 11 ausgenommen werden.

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Source: EUR-Lex (Cellar) · retrieved 2026-11-05 · Text as adopted (Official Journal); later amendments are not incorporated in this text.