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Artikel 20

(1) In den Mitgliedstaaten werden Prüfungen oder erforderlichenfalls Tests an Proben durchgeführt, damit festgestellt werden kann, ob Vermehrungsmaterial und Pflanzen von Obstarten die Vorschriften und Bedingungen dieser Richtlinie, einschließlich der Pflanzenschutzvorschriften, erfuellen. Die Kommission kann die Prüfungen durch Vertreter der Mitgliedstaaten und der Kommission überwachen lassen. (2) Nach dem Verfahren des Artikels 21 kann erforderlichenfalls beschlossen werden, zu dem gleichen Zweck wie in Absatz 1 Gemeinschaftsprüfungen oder -tests durchzuführen. Die Kommission kann die Gemeinschaftsprüfungen durch Vertreter der Mitgliedstaaten und der Kommission überwachen lassen. (3) Die Prüfungen oder Tests nach den Absätzen 1 und 2 dienen der Harmonisierung der technischen Verfahren zur Prüfung von Vermehrungsmaterial und Pflanzen von Obstarten. Es werden Berichte über die Prüfungen und Tests erstellt, die den Mitgliedstaaten und der Kommission vertraulich übermittelt werden. (4) Die Kommission gewährleistet, daß in geeigneten Fällen im Rahmen des mit Artikel 21 eingesetzten Ausschusses Regelungen zur Koordinierung, Durchführung und Überwachung der in den Absätzen 1 und 2 genannten Prüfungen sowie zur Auswertung ihrer Ergebnisse getroffen werden. Bei Problemen pflanzengesundheitlicher Art unterrichtet die Kommission den Ständigen Ausschuß für Pflanzenschutz. Falls erforderlich, werden spezifische Regelungen erlassen. Vermehrungsmaterial und Pflanzen von Obstarten, die in Drittländern erzeugt werden, werden in diese Prüfungen einbezogen.

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Source: EUR-Lex (Cellar) · retrieved 2026-11-05 · Text as adopted (Official Journal); later amendments are not incorporated in this text.