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preamble_23

Zur Gewährleistung der Sortenechtheit und der vorschriftsmässigen Vermarktung von Vermehrungsmaterial und Pflanzen von Obstarten müssen Gemeinschaftsvorschriften für die Trennung der Partien sowie für das Kennzeichnen festgelegt werden. Die verwendete Kennzeichnung muß die für die amtliche Prüfung und die Unterrichtung des Verwenders notwendigen Angaben aufweisen.

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Source: EUR-Lex (Cellar) · retrieved 2026-11-05 · Text as adopted (Official Journal); later amendments are not incorporated in this text.