preamble_13
In diesen Programmen sind die bis spätestens 1. Juli 1987 zu erreichenden allgemeinen Ziele der Verringerung der Verschmutzung durch fluessige, feste und gasförmige Abfälle festzulegen. Diese Programme sind der Kommission vorzulegen, damit diese dem Rat geeignete Vorschläge für die Vereinheitlichung dieser Programme zur Verringerung und späteren Unterbindung der Verschmutzung und zur Verbesserung der Wettbewerbsbedingungen für die Titandioxid-Industrie vorlegen kann.
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Source: EUR-Lex (Cellar) · retrieved 2026-10-12 · Text as adopted (Official Journal); later amendments are not incorporated in this text.