preamble_14
Zum Schutz der Gewässer sollte die Einbringung von Abfällen und die Einleitung bestimmter Abfälle, insbesondere der festen und stark sauren Abfälle, verboten werden und die Einleitung von anderen Abfällen, insbesondere von schwach sauren und neutralisierten Abfällen, schrittweise verringert werden.
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Source: EUR-Lex (Cellar) · retrieved 2026-10-12 · Text as adopted (Official Journal); later amendments are not incorporated in this text.