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Der Herkunftsmitgliedstaat erlässt Aufsichtsregeln, die die Wertpapierfirma fortwährend einzuhalten hat. Sie schreiben vor, daß die Wertpapierfirma insbesondere über eine ordnungsgemässe Verwaltung und Buchhaltung, Kontroll- und Sicherheitsvorkehrungen in bezug auf die elektronische Datenverarbeitung sowie über angemessene interne Kontrollverfahren verfügt, wozu insbesondere eine Regelung für persönliche Transaktionen der Angestellten der Firma gehört; geeignete Vorkehrungen für die den Anlegern gehörenden Wertpapiere trifft, um deren Eigentumsrechte - insbesondere für den Fall der Insolvenz der Firma - zu schützen und zu verhindern, daß die Wertpapierfirma die Wertpapiere der Anleger ohne deren ausdrückliche Zustimmung für eigene Rechnung verwendet; geeignete Vorkehrungen für die den Anlegern gehörenden Gelder trifft, um deren Rechte zu schützen und zu verhindern, daß die Gelder der Anleger von der Wertpapierfirma - ausser wenn es sich um ein Kreditinstitut handelt - für eigene Rechnung verwendet werden; dafür Sorge trägt, daß die Aufzeichnungen über die ausgeführten Transaktionen mindestens ausreichen, um den Behörden des Herkunftsmitgliedstaats die Kontrolle der Einhaltung der Aufsichtsregeln, für die sie zuständig sind, zu ermöglichen. Diese Aufzeichnungen sind so lange aufzubewahren, wie dies von den zuständigen Behörden vorgeschrieben wird; so aufgebaut und organisiert ist, daß das Risiko von Interessenkonflikten zwischen der Firma und ihren Kunden oder von Interessenkonflikten zwischen verschiedenen Kunden der Firma, die den Interessen der Kunden schaden, möglichst gering ist. Jedoch dürfen die organisatorischen Modalitäten bei der Errichtung einer Zweigniederlassung den vom Aufnahmemitgliedstaat in bezug auf Interessenkonflikte erlassenen Wohlverhaltensregeln nicht zuwiderlaufen.

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Source: EUR-Lex (Cellar) · retrieved 2026-10-27 · Text as adopted (Official Journal); later amendments are not incorporated in this text.