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geeignete Vorkehrungen für die den Anlegern gehörenden Gelder trifft, um deren Rechte zu schützen und zu verhindern, daß die Gelder der Anleger von der Wertpapierfirma - ausser wenn es sich um ein Kreditinstitut handelt - für eigene Rechnung verwendet werden;

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Source: EUR-Lex (Cellar) · retrieved 2026-10-27 · Text as adopted (Official Journal); later amendments are not incorporated in this text.