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Council Directive 93/22/EEC of 10 May 1993 on investment services in the securities field · European Union
dafür Sorge trägt, daß die Aufzeichnungen über die ausgeführten Transaktionen mindestens ausreichen, um den Behörden des Herkunftsmitgliedstaats die Kontrolle der Einhaltung der Aufsichtsregeln, für die sie zuständig sind, zu ermöglichen. Diese Aufzeichnungen sind so lange aufzubewahren, wie dies von den zuständigen Behörden vorgeschrieben wird;
Source: EUR-Lex (Cellar) · retrieved 2026-10-27 · Text as adopted (Official Journal); later amendments are not incorporated in this text.