Artikel 14
(1) Die Mitgliedstaaten sorgen dafür, daß die Wertpapierdienstleistungen und die in Abschnitt C des Anhangs aufgeführten sonstigen Leistungen in ihrem Hoheitsgebiet gemäß den Artikeln 17, 18 und 19 sowohl durch Errichtung einer Zweigniederlassung als auch im Wege des Dienstleistungsverkehrs von jeder Wertpapierfirma erbracht werden können, die durch die zuständigen Behörden eines anderen Mitgliedstaats gemäß dieser Richtlinie zugelassen wurde und kontrolliert wird, sofern die betreffenden Dienstleistungen durch die Zulassung abgedeckt sind. Diese Richtlinie berührt nicht die Befugnisse der Aufnahmemitgliedstaaten in bezug auf die Anteilscheine von Organismen für gemeinsame Anlagen, die nicht in den Anwendungsbereich der Richtlinie 85/611/EWG (14) des Rates fallen. (2) Die Mitgliedstaaten dürfen die Errichtung einer Zweigniederlassung oder die Erbringung von Dienstleistungen gemäß Absatz 1 weder von einer Zulassung noch von einem Dotationskapital noch von einer sonstigen Voraussetzung gleicher Wirkung abhängig machen. (3) Ein Mitgliedstaat kann vorschreiben, daß die Geschäfte betreffend die in Absatz 1 genannten Dienstleistungen auf einem geregelten Markt abgewickelt werden, wenn sie allen nachfolgenden Kriterien entsprechen: der Anleger hat seinen gewöhnlichen Aufenthalt bzw. eine Niederlassung in dem betreffenden Mitgliedstaat; die Wertpapierfirma wickelt das Geschäft entweder über eine in diesem Mitgliedstaat befindliche Haupt- oder Zweigniederlassung oder im Rahmen des freien Dienstleistungsverkehrs in diesem Mitgliedstaat ab; das Geschäft betrifft Instrumente, die auf einem geregelten Markt in diesem Mitgliedstaat gehandelt werden. (4) Wendet ein Mitgliedstaat Absatz 3 an, so gesteht er den Anlegern, die in diesem Mitgliedstaat ihren gewöhnlichen Aufenthalt bzw. eine Niederlassung haben, das Recht zu, von der Verpflichtung nach Absatz 3 abzuweichen und die in Absatz 3 genannten Geschäfte ausserhalb eines geregelten Marktes abwickeln zu lassen. Die Mitgliedstaaten können die Ausübung dieses Rechts von einer ausdrücklichen Genehmigung abhängig machen, wobei die unterschiedliche Schutzbedürftigkeit der Anleger und insbesondere die Fähigkeit der gewerblichen und institutionellen Anleger, ihre Interessen bestmöglich zu vertreten, zu berücksichtigen sind. Diese Genehmigung muß auf jeden Fall unter Bedingungen erteilt werden können, die eine rasche Abwicklung der Aufträge des Anlegers nicht in Frage stellen. (5) Die Kommission erstattet bis zum 31. Dezember 1998 über die Anwendung der Absätze 3 und 4 Bericht und unterbreitet gegebenenfalls Vorschläge für deren Änderung.
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Source: EUR-Lex (Cellar) · retrieved 2026-10-27 · Text as adopted (Official Journal); later amendments are not incorporated in this text.