lexiara

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Die Mitgliedstaaten sorgen dafür, daß die Wertpapierdienstleistungen und die in Abschnitt C des Anhangs aufgeführten sonstigen Leistungen in ihrem Hoheitsgebiet gemäß den Artikeln 17, 18 und 19 sowohl durch Errichtung einer Zweigniederlassung als auch im Wege des Dienstleistungsverkehrs von jeder Wertpapierfirma erbracht werden können, die durch die zuständigen Behörden eines anderen Mitgliedstaats gemäß dieser Richtlinie zugelassen wurde und kontrolliert wird, sofern die betreffenden Dienstleistungen durch die Zulassung abgedeckt sind. Diese Richtlinie berührt nicht die Befugnisse der Aufnahmemitgliedstaaten in bezug auf die Anteilscheine von Organismen für gemeinsame Anlagen, die nicht in den Anwendungsbereich der Richtlinie 85/611/EWG (14) des Rates fallen.

National law under this provision

1 national measure recorded under this provision, in 1 form — sign in to view the analysis.

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Source: EUR-Lex (Cellar) · retrieved 2026-10-27 · Text as adopted (Official Journal); later amendments are not incorporated in this text.