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Ein Mitgliedstaat kann vorschreiben, daß die Geschäfte betreffend die in Absatz 1 genannten Dienstleistungen auf einem geregelten Markt abgewickelt werden, wenn sie allen nachfolgenden Kriterien entsprechen: der Anleger hat seinen gewöhnlichen Aufenthalt bzw. eine Niederlassung in dem betreffenden Mitgliedstaat; die Wertpapierfirma wickelt das Geschäft entweder über eine in diesem Mitgliedstaat befindliche Haupt- oder Zweigniederlassung oder im Rahmen des freien Dienstleistungsverkehrs in diesem Mitgliedstaat ab; das Geschäft betrifft Instrumente, die auf einem geregelten Markt in diesem Mitgliedstaat gehandelt werden.
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Source: EUR-Lex (Cellar) · retrieved 2026-10-27 · Text as adopted (Official Journal); later amendments are not incorporated in this text.