Artikel 15
(1) Unbeschadet der Niederlassungs- und Dienstleistungsfreiheit gemäß Artikel 14 sorgen die Aufnahmemitgliedstaaten dafür, daß Wertpapierfirmen, die von den zuständigen Behörden ihres Herkunftsmitgliedstaats die Genehmigung erhalten haben, Dienstleistungen gemäß Abschnitt A Nummer 1 Buchstabe b) und Nummer 2 des Anhangs zu erbringen, in den Aufnahmemitgliedstaaten - direkt oder indirekt - Mitglieder der geregelten Märkte, auf denen gleichartige Dienstleistungen erbracht werden, werden können oder - direkt oder indirekt - Zugang zu diesen Märkten erhalten, wie auch Zugang zu Clearing- und Abwicklungssystemen erhalten oder Mitglieder von Systemen dieser Art werden können, die dort Mitgliedern solcher Märkte zur Verfügung stehen. Die Mitgliedstaaten heben alle einzelstaatlichen Vorschriften oder Satzungen von geregelten Märkten auf, die die Anzahl der zugangsberechtigten Personen beschränken. Ist der Zugang zu einem geregelten Markt wegen dessen rechtlicher Struktur oder dessen technischer Kapazitäten beschränkt, so tragen die Mitgliedstaaten dafür Sorge, daß diese Struktur und diese Kapazitäten von Zeit zu Zeit angepasst werden. (2) Die Mitgliedschaft in bzw. der Zugang zu einem geregelten Markt setzt die Einhaltung der Eigenkapitalanforderungen durch die Wertpapierfirmen und die Kontrolle dieser Einhaltung durch den Herkunftsmitgliedstaat entsprechend der Richtlinie 93/6/EWG voraus. Zusätzliche Eigenkapitalanforderungen dürfen von den Aufnahmemitgliedstaaten nur für nicht unter die genannte Richtlinie fallende Bereiche gemacht werden. Der Zugang zu einem geregelten Markt, die Zulassung als Mitglied eines solchen Marktes und die Beibehaltung dieses Zugangs oder dieser Mitgliedschaft setzen voraus, daß die Satzungs- und Verwaltungsregeln des geregelten Marktes und die Regeln für Geschäfte auf diesem Markt, die Berufsvorschriften für das auf diesem Markt oder in Verbindung mit ihm tätige Personal sowie die Regeln und Verfahren der Clearing- und Abwicklungssysteme eingehalten werden. Die Einzelheiten der Anwendung dieser Regeln und Verfahren können auf geeignete Weise angepasst werden, um insbesondere die Erfuellung der sich daraus ergebenden Verpflichtungen zu gewährleisten; dabei ist jedoch auf die Einhaltung von Artikel 28 zu achten. (3) Zur Erfuellung der Verpflichtung nach Absatz 1 müssen die Aufnahmemitgliedstaaten den in Absatz 1 genannten Wertpapierfirmen, die Mitglied ihrer geregelten Märkte werden oder Zugang zu ihnen erhalten wollen, die Möglichkeit einräumen, zu wählen zwischen dem direkten Weg durch Gründung einer Zweigniederlassung im Aufnahmemitgliedstaat oder dem indirekten Weg durch Gründung einer Tochtergesellschaft im Aufnahmemitgliedstaat oder Erwerb einer im Aufnahmestaat bestehenden Firma, die dort bereits Mitglied dieser Märkte ist oder Zugang zu ihnen hat. Jedoch können die Mitgliedstaaten, die zum Zeitpunkt des Erlasses dieser Richtlinie Rechtsvorschriften anwenden, wonach die Kreditinstitute nur mittels eines spezialisierten Tochterunternehmens Mitglied eines geregelten Marktes werden bzw. Zugang zu einem solchen Markt erhalten können, den Kreditinstituten anderer Staaten hinsichtlich des Zugangs zu diesem geregelten Markt die gleiche Pflicht in nichtdiskriminierender Weise noch bis zum 31. Dezember 1996 auferlegen. Das Königreich Spanien, die Griechische Republik und die Portugiesische Republik können diese Frist bis zum 31. Dezember 1999 verlängern. Die Kommission erstellt bis zum 31. Dezember 1998 unter Berücksichtigung der mit der Anwendung dieses Artikels gesammelten Erfahrungen einen Bericht und unterbreitet gegebenenfalls einen Vorschlag; der Rat kann anhand dieses Vorschlags mit qualifizierter Mehrheit die Revision dieser Regelung beschließen. (4) Vorbehaltlich der Absätze 1, 2 und 3 können dort, wo auf dem geregelten Markt des Aufnahmemitgliedstaats Geschäfte durchgeführt werden, ohne daß eine physische Anwesenheit erforderlich wäre, die in Absatz 1 genannten Wertpapierfirmen auf gleicher Basis Mitglied dieses Marktes werden bzw. Zugang zu ihm erhalten, ohne im Aufnahmemitgliedstaat niedergelassen zu sein. Der Herkunftsmitgliedstaat gestattet dem geregelten Markt eines Aufnahmemitgliedstaats, geeignete Vorkehrungen in seinem Hoheitsgebiet vorzusehen, die seinen Wertpapierfirmen ermöglichen, gemäß diesem Absatz zu diesem geregelten Markt zugelassen zu werden. (5) Dieser Artikel berührt nicht die Möglichkeiten der Mitgliedstaaten, die Schaffung neuer Märkte in ihrem Hoheitsgebiet zu genehmigen oder zu untersagen. (6) Dieser Artikel berührt nicht in der Bundesrepublik Deutschland die Vorschriften für die Tätigkeit des Kursmaklers, in den Niederlanden die Vorschriften für die Tätigkeit des "hökman".
← 5. · All articles · 1. →
Source: EUR-Lex (Cellar) · retrieved 2026-10-27 · Text as adopted (Official Journal); later amendments are not incorporated in this text.